Entsprechenserklärung 2009
von Vorstand und Aufsichtsrat der systaic AG
zum Deutschen Corporate Governance Kodex
gemäß § 161 AktG
Die systaic AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) in ihrer jeweiligen Fassung mit denjenigen Ausnahmen entsprochen, die in dieser Erklärung aufgeführt sind, und wird dies künftig ebenfalls mit den gleichen Ausnahmen tun.
- Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex besteht in der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat der systaic AG kein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds. Die systaic AG hat einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen, dieser entspricht der Höhe nach jedoch noch nicht der vorstehenden seit dem 18. Juni 2009 geltenden Anforderung des Kodex, weil eine Anpassung seit Änderung des Kodex noch nicht erfolgte.
- Ziffer 4.2.3 des Kodex sieht in der seit dem 18. Juni 2009 geltenden Fassung vor, dass variable Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung tragen sollen. Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder der systaic AG ist an die Erreichung bestimmter operativer Ergebnisziele orientiert, der Aufsichtsrat hält dies für sachgerecht.
- Abweichend von Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 des Kodex besteht der Aufsichtsrat der systaic AG derzeit nur aus drei Mitgliedern, die keine Ausschüsse bilden. Da der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, werden alle Themen der Aufsichtsratsarbeit im Plenum besprochen. Vorstand und Aufsichtsrat halten daher die Bildung von Ausschüssen für nicht erforderlich.
- Ziffer 5.4.1 des Kodex fordert, dass bei der Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auch auf eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder geachtet werden soll. Eine solche Altergrenze wurde nicht festgelegt, Vorstand und Aufsichtsrat der systaic AG befürworten eine individuelle Prüfung im Einzelfall, ob eine vorgeschlagene Person als Aufsichtsratsmitglied geeignet erscheint, unabhängig vom jeweiligen Alter.
- Abweichend von Ziffer 6.6 des Kodex ist eine getrennte Angabe des Gesamtbesitzes von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente nach Vorstand und Aufsichtsrat im Corporate Governance Bericht nicht beabsichtigt, selbst wenn der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 1 % der Aktien der Gesellschaft übersteigt. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass die Mitteilungspflichten ausreichen, welche das Wertpapierhandelsgesetz vorsieht, wenn der Anteilsbesitz eines Aktionärs bestimmte Schwellenwerte überschreitet.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2009
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat








